Nach dem 2. Weltkrieg: Bauplanungsrecht des Bundes – Bauordnungen der Länder

Nach Erlass des Grundgesetzes im Jahre 1949 kam es zwischen Bund und Ländern zum Kompetenzstreit über die Zuständigkeit für den Erlass eines Baugesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Das Baurechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.1954 wies dem Bund die Zuständigkeit für das Bodenrecht und somit für das Bauplanungsrecht zu und den Ländern die Kompetenz für das „Baupolizeirecht im bisherigen Sinne“. Dies führte im Ergebnis zum Erlass des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 23.06.1960 und der inzwischen 17 Bauordnungen der Länder.

Für die große Zahl der in unserem Raum noch vorhandenen Heuerhäuser erlangte § 35 Bundesbaugesetz besondere Bedeutung. § 35 BBauGB bestimmte:

(1)    „Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

  1. einem landwirtschaftlichen (…) Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (…),
  2. einer Landarbeiterstelle dient.

(2)    Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.“

Nach Absatz 3 dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn „das Ortsbild verunstaltet oder die natürliche Art der Landschaft beeinträchtigt oder wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Heuerlingswohnungen als Vorhaben im Außenbereich nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig. Wie bei der Wohnung oder dem Wohnhaus des Betriebsinhabers müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Privilegierung erfüllt sein. Dazu gehört vor allem die dauerhaft dienende, funktionale Zuordnung der Heuerlingswohnung zum Betrieb. Wichtige Merkmale sind die räumliche Nähe zur Hofstelle sowie das Eigentum des Betriebs an der Wohnung. Kennzeichnend für die Heuerlingsstelle ist im Gegensatz zur bloßen Landarbeiterwohnung, dass der Heuerling auf von dem Betriebsinhaber überlassenem Grund und Boden eine eigene Bodenertragsnutzung im Sinne der Landwirtschaft betreibt.

Von der Wohnung für Landarbeiter zu unterscheiden ist die Landarbeiterstelle. Darunter ist ein im Eigentum eines Landarbeiters stehendes Grundstück mit einem von ihm selbst genutzten Wohnhaus zu verstehen. Sie ist daher nicht wie die Wohnung für Heuerleute und Landarbeiter Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes. Mangels eigener landwirtschaftlicher Betätigung stellt sie auch keinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb dar. Die Landarbeiterstelle war bis zum Ablauf des 31.12.1997 privilegiert zulässig. Diese privilegierte Zulässigkeit wurde aufgrund des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 unter Hinweis auf die geringe praktische Relevanz und festgestellte Missbrauchsmöglichkeiten aufgehoben.

Aus der Gesetzeslage folgt, dass, so lange die Heuerlingsfamilie das Heuerhaus bewohnt und der Heuerling für den Bauern als Arbeitgeber tätig ist, es sich bei dem Heuerlingshaus um ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben handelt, das der Landwirtschaft des Hauptbetriebes dient.