“Am heimatlichen Herd” KHB Bersenbrück

Seit 1950 sind die Mitteilungen des Kreisheimatbundes Am heimatlichen Herd in bisher 3 Bänden zusammengefasst.

Sie sind eine enorme Fundgrube für den historisch Regionalinteressierten.

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Für Recherchen rund um das Heuerlingswesen tauchen dort Nischenthemen auf, die sonst im Verbreitungsgebiet weitgehend unbekannt sind.

Nachfolgend soll berichtet werden über eine sonderbare Entwicklung im Großraum Ankum.

Die Nachsaat (unbekannter Verfasser)

Band 1 – 10. 1952, Seite 160

In manchen Bauerschaften der Amtes Bersenbriick und Fürstenau, so besonders in denen des Kirchspiels Ankum, bestand bis zur Hälfte des 19. Jahrhunderts beim Wechsel von Heuerlingsstellen ein eigenartiger Brauch, der sonst nirgends im Gebiete des Fürstentums Osnabrück zu finden war, die sogenannte Nachsaat.

Gab ein Heuermann seine bisherige Stelle bei einem Bauern auf, so besaß er die Berechtigung, sein bisheriges Ackerland noch drei Jahre weiterhin zu nutzen. Er wechselte also nur seine Wohnung ein-schließlich des dazu gehörigen Gartens, nicht aber sein Ackerland. Dieses eigenartige Recht begründete sich auf der damals weitverbreiteten Ansicht, daß der Dünger vier Jahre lang seine Wirkung Im Ackerboden ausübe. Daher erschien es gerechtfertigt, demjenigen, der den Dünger geopfert hatte, auch die volle Nutzung zukommen zu lassen, selbst wenn er seine bisherige Heuerstelle aufgab. Der Mehrwert eines gedüngten Ackerstückes wurde nach einem Gerichtsurteil des Jahres 1770 im ersten Jahre mit 2 Reic:hstalern, im zweiten Jahre mit 1 Reichstaler, im dritten Jahre mit 15 Schillingen 9 Pfennigen, und im vierten Jahre mit 5 Schillingen 3 Pfennigen bewertet.

Das Recht der Nachsaat brachte den davon betroffenen Heuerleuten meistens mehr Nachteile als Vorteile. Beim Wechsel der Wohnung lag das alte, noch drei Jahre zu bewirtschaftende Ackerland meistens weit entfernt, so daß mit den langen Wegen sehr viel Zeit unnütz vertan wurde.

Ferner wurde in diesen drei Jahren eine Düngung des Bodens  nicht mehr vorgenommen, so dass die Erträge von Jahr zu Jahr zurück gingen und der Acker als ausgemergeltes und ausgelaugtes Landstück an den Nachfolger überging. Der größte Nachteil lag aber darin, daß der Brauch der Nachsaat nur auf wenige Bauernschaften unserer Heimat beschränkt war. Wechselte ein Heuermann aus einer Bauernschaft, in der die Nachsaat nicht gebräuchlich war, in einer Bauernschaft des Kirchspiels Ankum oder des Kirchspiels Alfhausen über,  so stand er ohne Ackerland dar falls nicht sein Vorgänger sich zur freiwilligen Abtretung gegen ein angemessenes Schädigung bereitfand.

Diese Übelstände, die häufig zu Klagen und langdauernden Streitigkeiten führten, ließen das Streben nach Abschaffung dieses Brauches in den davon betroffenen Bauerschaften immer stärker hervortreten. Auch die Behörden und der Landtag traten schon um die Wende des 19. Jahrhunderts für die Beseitigung ein. Aber erst um 1840, als auch die Landdrostei  Osnabrück diesem eigenartigen Brauch ihr Augenmerk zuwandte, rückte sein Ende näher. Wenn sie auch eine Abschaffung  durch gesetzlichen Zwang ablehnte, so hatte sie doch so viel Einfluß, um den Boden für die Aufhebung des Brauches vorzubereiten. Die nach dem Revolutionsjahr von 1848 ins Leben gerufenen Heuerlings- kommissionen erreichten es schließlich, in  dieser Frage zwischen den Heuerleuten und den Bauern eine gütliche Einigung zu erzielen, durch die der Brauch endgültig beseitigt wurde.