Auszug aus einem mecklenburgischen Tagelöhner-Kontrakt

 

§ 6

Die Arbeitszeit wird wie folgt festgesetzt: Von Morgens 6 Uhr bis Abends 8 Uhr, beim Einfahren, bis es dunkel ist; in den kürzeren Tagen von Hellwerden bis es dunkel ist. Mittagszeit wird anderthalb Stunden beim Einfahren, aber nur eine Stunde oder auch nur die zum Essen nötige Zeit gegeben (z. B. für Lader und Beistaker); auch in sonst nach Er-messen der Herrschaft oder deren Vertretung nötigen Fällen (z. 13. beim Rübenverladen u. s. w.) wird die Mittagszeit auf die zum Essen nötige Zeit beschränkt. Frühstücks- und Vesperzeit wird eine halbe Stunde, beim Einfahren zwanzig Minuten, gegeben. Vesperzeit fällt vom 24. Oktober bis I. März aus, auch darf Niemand, er sei, wo er wolle, ob in Tagelohn oder Akkord stehend, zu Frühstücks- und Vesperzeit die Arbeitsstelle ohne jedesmalige spezielle Erlaubnis verlassen, noch weniger gar zu Hause gehen.

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Das bedeutet: 14 Arbeitsstunden täglich