Heuervertrag Elting zu Vehs 1884

Heuerlingsvertrag zwischen Colon Elting zu Vehs und Heuermann Schiering, Badbergen-Vehs 1884

 

Zwischen dem unterschriebenen Col.[on] H. Elting zu Vehs als Vermiether und dem Heuermann Hein. Schiering und dessen Ehefrau Chatharina Schiering geb. Sieveringhaus als Miether, ist nachstehender Mieth-Contract mit steter stillschweigender weitergehender Miethe, jedoch behufs Auf sagens unter einer beiderseits freistehenden jährlichen Kündigung, sowie Verboth der Afterverpachtung abgeschlossen als:

  1. der Col. Elting zu Vehs vermiethet an Hein. Schiering und seine Ehefrau, das sog. Hofhaus nebst Garten und den daran befindlichen Wiesengrund unter jährlicher Kündigung, Verboth der Afterverpachtung und stillschweigende weitergehende Miethe, und zwar vom 1. Mai  1885 ab
    1. Das Haus jährlich zu 13 Mk. 50 Pf., alles in guten und wohnbaren Zustande nebst guten Fenstern und Wänden womit dasselbe auch wie erhalten wieder abgegeben werden muß; außerdem wird der am Wohnhause angebaute Schweinestall und die hinterm Hause ausgebaute Sch[H]olz- schoppen dem Miether zur Benutzung überlassen, desgleichen kann Miether die Frucht der Obstbäume, welche sämmtlich Eigenthum des Vermiethers sind, verwenden und ist nur auf spezielles Verlangen einen Theil desselben am Vermiether abzugeben.
    2. den Stall vor dem Haus, welcher vom Vermiether neu zu errichten ist, zahlt Miether jährlich für Nutzung des- selben 3 Mk. und ist vom Letzteren zu unterhalten im guten Zustande wieder zurück zu geben.
  1. Erhalten dieselben den Garten und den darin liegenden Wiesengrund den Scheffels. Acker resp. Gartenland zur Größe von 8,73 1/3 Qmtr. berechnet zu 6 Mk. jährlich, den Wiesengrund gleichfalls für 8,73 1/3 Qmtr. zu 2 Mk. jährlich, desgleichen erhält Miether das Holz und die Anpflanzung am Garten, welches an Roehsmanns Wege nördlich des Gartens steht bis zu dem Wiesengrunde, für die Unterhaltung und Reinigung des Graben daselbst, alle übrigen Anpflanzungen und Bestand am Garten oder in demselben bleibt Eigenthum des Vermiethers, die Hecke am Garten ist vom Miether zu scheeren und zu pflegen.
  1. An Feld-Ackerland erhält Miether:
    1. das s.g. Kirchschewenland hinterm Kampe auf dem eine Stück frei Wenderecht von Middendorf u. Roehsmann beansprucht wird, pro 8,73 1/3 Qmtr. zu 6 Mk. jährlich
  1. Zwei Stücke Land auf dem Wallskampe ebenfalls für

8,73 1/3 Qmtr. zu 6 Mk. jährlich, hierüber beansprucht der Col. Wübbelmann Wegegerechtigkeit zu seiner Anwende.

  1. drei Stücke Land auf der gr. Seelhorst genannt Geest- land, nächst Roehsmanns s.g. Plasse auf dem eine Stück, Letzterer das Wenderecht besitzt, sowie auch die s.g. Brormanns Anwende, auf welcher der Col. Brormann freie Wendung hat, ebenfalls zu 8,73 1/3 Qmtr. Größe zu 6 Mk. jährlich, hier hat jedoch Miether für den evtl. Schaden, welcher durch diese genannten Wendungen ihm entstehen von der Summe der hier für zu zahlenden Pachte 4 Mk. jährlich abzurechnen; Außerdem hat Miether behufs Entwässerung dieser Fläche, die Wasserlöse aus der gr. Seelhorst kommend, am vorderen Lomathe entlang, zur Hälfte der Länge nach, ohnentgeldlich mit zu reinigen.
  1. Sollen diese in den § 3 und 2 angegebenen Flächen, ohne weitere Vermessung, nach der letzten im Güter auszuge verzeichneten Größen berechnet und hiernach die Miethsumme festgestellt werden .
  1. Als Wiesengrund erhalte ferner der Miether zur Benutzung
    1. den halben Theil im Bernzuschlage, jährlich zu 15 Mk.
    2. den Grasplacken hinterm Kampe an der Kirchschewen jährlich zu 2 Mk.
  2. Beim erforderlichen Dachdecken und Stopfen,überhaupt Reparatur am Dache, hat Miethe[r] die erforderlichen  Handdienste ohnentgeldlich  zu leisten
  1. Zum Plaggenstich erhält Miether einen angewiesenen Theil im großen Zuschlage am Vehser Damme
  2. Die Miethe von den Feld-Ackerlands geht an Michaeli 1884 und endigt sich nach vorher geschehener jährlichen Kündigung gleich nach Aberndtung  der Hauptfrucht.
  1. Verpflichtet sich Miether die gepachteten Ackergrundstücke in gutem reinlichen Zustand zu erhalten und nach evtl. Kündigung dieselbe auch so, wie erhalten, an den Vermiether wieder zurück zu
  2. Die Pachtsumme bezahlt der Miether jährlich in drei Terminen nämlich: für Haus und Garten mit den darin liegenden Wiesen­ grund jährlich den 1Mai, und für das Feld-Ackerland jährlich am
  3. Novbr. und für den Wiesengrund jährlich um Weihnachten
  4. übernehmen die Eheleute Schiering an Hülfeleistungen alle Hülfe und Arbeiten, wie sie von den Vermiether auf billigen Wege verlangt werden, und zwar vier Tage in der Woche, jedoch für ein festgesetztes Tagelohn, als von Mai bis Michaeli von Morgens 6  Uhr bis ende des Tages nebst freier Kost, jedoch des Morgens wird die Kost oder das Essen nicht gegeben,  für die Mannsperson                                             5O Pf.

                                                                      für die Frauensperson                                 35 Pf. für Getraide mähen                                                                          täglich Mannsperson                                                                      75 Pf.

                                                                      desgl. für binden die Frauensperson                                            75 Pf.

                                                                      Von Michaeli bis Mai a Mannperson täglich                              50 Pf.

                                                                                      und für die Frauensperson,täglich                               25 Pf.

                                                                       Für Gras mähen a Morgen die Mannsperson                           50 Pf

Für jäten, Kohlpf[l]anzen, Kartoffelsuchen und für die Zubereitung des Flachses wird kein Tagelohn angegeben, sondern dafür das Getreide zum Beuteln mit zur Mühle genommen und zurück gebracht wird, das Schroten kann auf Wunsch beim Vermiether erfolgen und zwar einmal im Monat, wenn es am 1.  Freitag im Monat gebracht wird, und hierfür ist dann 7,50 Mk. jährlich dem Vermiether zu vergüten, welches Gleich zu rechnen ist wie den sonst abzugebenden Zoll. Sollte Miether das Schroten nicht beim Vermiether fertig machen lassen, so hat derselbe diese dafür berech­neten 7,50 Mk. alljährlich abzuziehen.

Und hier nachträglich die zeilengetreue Abschrift von Dr. Andreas Eiynck, Emslandmuseum Lingen, 2016

Heuermannsvertrag Elting zu Vehs