Bei dem Versuch, die Auswirkungen baurechtlicher Vorschriften auf die Ansiedlung von (Heuer-)Häusern im Außenbereich und auf ihre konkrete Ausgestaltung im Laufe der Jahrhunderte darzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Baurecht in Deutschland zunächst in den Städten entwickelt hat. Das Bauen auf dem platten Land erfährt erst im Absolutismus vor allem unter dem Gesichtspunkt des Feuerschutzes eine Reglementierung. Der heute allgegenwärtige Versuch, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten, entwickelt sich erst nach und nach. Schließlich muss man sich vergegenwärtigen, dass das Recht zu Bauen herkömmlich Ausfluss des Eigentumsrechts am Grund und Boden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1960 wie folgt prägnant umschrieben: „Heuerlingswohnungen sind auf dem Grundbesitz des bäuerlichen Arbeitgebers (…) in eigentumsmäßiger Verbindung (…) mit dem Hof“ errichtete Wohnungen (Bundesverwaltungsgericht I C 74.59). Dieser nüchterne Befund bestätigt auch im Baurecht die dominierende Stellung des Bauern als Grundeigentümer und die nur reflexartig durch die Bauvorschriften betroffenen Nutzer der Heuerlingswohnungen.