Baurecht in der NS-Zeit

Während des dritten Reiches wurde durch § 1 des Gesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 03.07.1934 der Reichsarbeitsminister ermächtigt, „bis zur reichsgesetzlichen Regelung des Planungs-, Siedlungs- und öffentlichen Baurechts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um das deutsche Siedlungswesen zu überwachten und zu ordnen.“ Aufgrund dieser Ermächtigung sind u. a. folgende Verordnungen erlassen worden: Die Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 05.07.1934, die Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.02.1936, die Verordnung über die Landbeschaffung für Kleinsiedlungen vom 07.10.1936 und die Verordnung über Lehmbauten vom 04.10.1944.

Besondere Bedeutung hat die Bauregelungsverordnung erlangt, die ebenfalls erst 1960 durch das Bundesbaugesetz aufgehoben worden ist. § 3 der Bauregelungsverordnung enthält

Bestimmungen, die heute § 35 BauGB trifft. Danach war die baupolizeiliche Genehmigung für die baulichen Anlagen zu versagen, „die außerhalb von Baugebieten“ oder „außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ ausgeführt werden sollten, wenn ihre Ausführung „der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer geordneten Bebauung zuwiderliefen.“