Heuerhäuser noch heute vor Gericht

Heuerhäuser sind auch gegenwärtig mitunter noch Gegenstand baurechtlicher Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dies belegt der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 (– 4 BN 11.15 –). Damit wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Eigentümers eines denkmalgeschützten Heuerhauses gegen ein Urteil des OVG Lüneburg zurückgewiesen. Der Kläger hatte in einem Normenkontrollverfahren versucht, einen Bebauungsplan zu Fall zu bringen, mit dem die Gemeinde das Heranrücken einer gewerblichen Nutzung an seine ehemalige Heuerstelle zugelassen hatte. Dabei hatte er sich auf die Eigenschaft seines Heuerhauses als Kulturdenkmal berufen und – vergebens – einen Abwehranspruch gegen die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes seines Baudenkmals geltend gemacht.

(Dr.Schulte – Seite